Das Ziel des Strafverfahrens ist die Suche nach materieller Wahrheit und ein gerechtes Urteil abzugeben. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen wir aber den Beschuldigten nicht als schlichtes Objekt des Verfahrens betrachten und behandeln. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Folter strikt verboten. Das berechtigt aber nicht, die Anwendung der Folter als eine eigenstaendige Straftat zu betrachten. In Anwendung der Folter kann man verschiedene Straftaten, beispielweise Körperverletzung, sexuellen Missbrauch, Beleidigung, Bedrohung oder Erpressung gegen den Beschuldigten ausüben. Diese Straftaten können mit der Absicht zum Erzwingen von Gestaendnis ausgeübt werden. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, die Ausübung dieser Straftaten mit sogenannter Absicht schwer zu bestrafen. In unserem Artikel haben wir darauf aufmerksam gemacht dass, die Bestimmung des Türkischen StGB bezüglich der „Straftat Folter“ (Art. 243) in der Praxis verschiedene Probleme verursacht. Suchwörter: Folter, Straftat Folter, Missbrauch, Gestaendnis, Erzwingen zum Gestaendnis
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