Gemäß dem türkischen Handelsgesetzbuch mit Nummer 6102 beginnt der Versicherungsschutz oder die Haftung des Versicherers mit der Zahlung der einmaligen Prämie oder der ersten Prämie, das heißt, die Wirkung des Versicherungsvertrags ist grundsätzlich vorwärts. Jedoch können die Parteien den Vertrag wider diese Regel abschließen. Denn gemäß Artikel 1458. des türkischen Handelsgesetzbuches mit Nummer 6102 kann der Versicherungsvertrag vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt. Falls jedoch der Versicherer und der Versicherungsnehmer und der Versicherte, unter der Bedingung dass der Letzterer über den Versicherungsvertrag informiert ist, davon Kenntnis haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschlossen ist oder der Versicherungsfall nicht eintreten können wird, dann ist der Vertrag unwirksam. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte davon Kenntnis haben, aber der Versicherer keine Kenntnis hat, dass der Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschlossen ist oder der Versicherungsfall nicht eintreten können wird, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfl ichtet und es steht ihm ein Anspruch auf die sämtliche Prämie, die gezahlt werden müsste, zu.
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