Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Staat. Sie besteht aus sechzehn Ländern. Sowohl der Bund als auch die Länder besitzen Staatsqualität. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist durch das Grundgesetz geregelt. Betrachtet man das Grundgesetz näher, so kommt man zum Ergebnis, dass die Gesetzgebungskompetenz überwiegend beim Bund liegt. Die Länder übernehmen dagegen den größten Teil der exekutiven Funktionen. Die judikative wird durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch Gerichte der Länder ausgeübt. Die Bundesgerichte sind das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichte und weitere Gerichte, die nach dem Grundgesetz durch den Bund errichtet werden können. Die obersten Gerichte sind die höchsten Gerichte eines Instanzenzuges. Sie entscheiden in der Regel über die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gerichte der Länder. Die Länder führen die Aufgaben durch, die durch das Grundgesetz bestimmt sind. Sie wirken aber auch durch den Bundesrat bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch das Grundgesetz dem Bund übertragen sind, mit. Nach dem Grundgesetz darf das Bundesstaatsprinzip nicht abgeschafft werden. Sie ist eines der wichtigsten Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland.
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