Da Art. 189 des türkischen StGB, in dem die Waffe beschrieben wurde, durch das Gesetz mit Nummer 3506 aufgehoben worden ist, ist von dieser Regelung hinsichtlich der Straftaten, bei denen die Begehung oder Beisichführung der Waffe als besondere Tatbestandsmerkmale oder Strafverschärfungsgründe vorgesehen wird, nicht mehr Gebrauch zu machen. In der heutigen Lage können alle tragbare Mittel ausserhalb des menschlichen Körpers oder der Körperteile als Waffe dar, die nach der objektiven Beschaffenheit oder der Art der Verwendung konkret geeignet sind, erhebliche Gefahr über das durch das Straftat geschützten Rechtsgut hervorzurufen, ohne Rücksicht darauf, wie sie auf die menschlichen Körpers einwirken.
Benzer Makaleler | Yazar | # |
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Makale | Yazar | # |
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