Mit dem Abschluss der seit langem erwarteten Reform des türkischen Handelsgesetzes wird in dieser Legislaturperiode das türkische Parlament abgeschlossen. Das Konzernrecht wird erstes Mal in Türkischenrecht insgesamt mit 20 Artikeln geregelt. Der Entwurf meidet den Ausdruck „Konzern“ und stattdessen von „Gesellschaftengruppe“ (şirketler topluluğu) spricht. Damit kann eine gewisse Beweglichkeit anzeigen und auch vom starken deutschen Konzernrecht, welches sich in Deutschland mehr als 100 Jahr in Krafft befi ndet, abweichen. Aber es ist zu bemerken, dass einige Vorschriften, welche das „abhängige und herrschende Unternehmen“, „Konzern und Konzernunternehmen“, „wechselseitig beteiligte Unternehmen“, die „Mitteilungspfl ichten“ und die „Mitteilungspfl ichten der Gesellschaft“ regeln (AktG §§ 17-21), vom deutschen Konzernrecht übernommen worden sind. Wie in der Botschaft des Entwurfs erklärt wird, wird auch die verbundene Unternehmen, die in AktG §§ 219-337 geregelt sind, als Vorbild in Betracht gezogen. Allerdings ist die so genannte „zweite Flügel“ des deutschen Konzepts, d.h. den Vertragskonzern (Gewinnabführungsvertrag) weggelassen, weil es der Vertragskonzern im Sinne der vertraglichen Unterwerfung einer Gesellschaft unter eine andere in der türkischen Wirtschaft wohl kaum gibt. Dieser Grund ist verständlich. Das wichtigste Problem besteht im konzernrecht darin, ob die Beherrschungsverh ältnisse zwischen der mutter- und Tochtergesellschaften auf der „einheitliche Leitung“ oder „Kontrolle“ basiert. İn der Botschaft wird betont, dass das „Kontrollsystem“, die auf der Mehrheit der Anteile, Stimmrechte oder des Verwaltungsorgans stützt (Entwurf Art. 195/1) angenommen wurde. Grundsätzlich haftet eine Gesellschaft, sei es die Muttergesellschaft oder eine Schwestergesellschaft, nur auf ihr eigenes Vertrauenserzeugendes Verhalten. İn der Gesellschaftengruppe wird es von der „Haftung aus Kozernvertrauen“ gesprochen. Das schweizerische Bundesgericht spricht darum von einer „impliziten Patronatserklälung“. İn diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des schweizerischen Bundes Gerichtshofs von BGE 120 II 331 dargelegt
Benzer Makaleler | Yazar | # |
---|
Makale | Yazar | # |
---|