In der vorliegenden Arbeit wir die bis dato strittige Prüfungsreihenfolge der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die in der neuen türkischen Zivilprozessordnung mit der Gesetzesnummer 6100 in § 114 das erste mal eine normative Grundlage bekommen haben, untersucht. Die rechtliche Natur der Sachentscheidungsvoraussetzungen sind, dass sie der ordre public angehören und somit wie wichtige Voraussetzung für den Prozess darstellen. Das Gericht muss das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Verfahrensabschnitt beachten und auch die Parteien können in jedem Verfahrensabschnitt das Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzungen geltend machen. Es wird der Frage nachgegangen, ob beim Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung die Klage sofort als unzulässig abzuweisen ist, oder ob trotzdem noch die folgenden Sachentscheidungsvoraussetzungen zu überprüfen sind. Hierbei wird auch auf die Prozessökonomie verwiesen und der Unterschied einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit und Begründetheit herausgearbeitet. Insofern wird auch darauf hingewiesen, dass eine Klage nur auf ihre Begründetheit hin überprüft werden kann, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und auch während des ganzen Prozesses bestehen bleiben. In diesem Zusammenhang wird auch untersucht, wie das Gericht handeln muss, wenn die bei Prozessbeginn fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung nicht bemerkt wurde und wenn das Fehlen im Laufe des Prozesses geheilt wird.
Benzer Makaleler | Yazar | # |
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Makale | Yazar | # |
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