Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in diesem Titel erstmals im türkischen Obligationenrecht (Gesetz Nr. 6098) festgelegt. Dadurch ist die ähnlich den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz des Verbrauchers für alle Schuldenverhältnisse anwendbar. Die Bestimmungen des Vertrags unterliegen der Einbeziehungskontrolle, Auslegungskontrolle und Inhaltskontrolle. Auf diese Weise wird der Inhalt des Vertrags festgelegt. Die Tatsache, dass die Parteien die Vertragsbedingungen ausgehandelt haben, bringe den Vertrag dem Einzelnen. Ein indivudueller Vertrag zeigt, dass die Parteien ihren Willen freiwillig widerspiegeln. Ein solcher Vertrag muss natürlich zuerst Anwendung findet werden. Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verhandelt werden, ist es nicht möglich, von einem individuellen Vertrag zu sprechen. Diese Bedingungen sind nichtig. Aus diesem Grund muss das Bestehen des individuellen Vertrages festgestellt werden. Die Feststellung und Nachweis des individuellen Vertrags ist sehr schwierig. Die Tatsache, dass die in dem Vertrag enthaltenen Bedingungen verhandelt werden, muss konkret sein. Welche Partei dieser Belastung unterliegt, wird nicht direkt durch eine gesetzliche Regelung bestimmt. Im türkischen Obligationenrecht wird nicht unmittelbar durch eine gesetzliche Regelung bestimmt, zu welcher Partei diese Belastung gehört. Diesbezüglich gibt es Regelungen im Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 6502), in der Verwaltungsverordnung, in der Richtlinie des Europarats (93/13 EWG) und im BGB. Im Vergleich zu diesen Regelungen kann festgelegt werden, welche Partei die Beweislast für die individuelle Vereinbarung hat.
Alan : Hukuk
Dergi Türü : Ulusal
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