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Entweichung eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlings im türkischen Strafrecht
2016
Dergi:  
Ceza Hukuku ve Kriminoloji Dergisi
Yazar:  
Özet:

Entweichung eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlings befindet sich im Art. 292 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB), im zweiten Teil des vierten Abschnitts des 2. Buches zum Besonderen Teil des tStGB unter „Straftaten gegen die Rechtspflege“. Gem. Art. 97 I des t.StVG ist Art. 292 ff. tStGB auch auf Strafgefangene anzuwenden, die für einen Hafturlaub die Vollzugsanstalt mit Genehmigung verlassen haben und nicht zurückkommen bzw. nach mehr als 2 Tagen nach Ablauf der Genehmigung zurückkommen. Das geschützte Rechtsgut ist bei Entweichen eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlingen das berechtigte Interesse von Jedermann am Vollzug des Haftbeschlusses bzw. der Strafe. Art. 292 tStGB ist ein Sonderdelikt. Täter dieser Straftat kann nur derjenige sein, über den ein Haftbefehl oder eine rechtskräftige Freiheitsstrafe ergangen ist. Geschädigte ist jede Einzelperson in der Gesellschaft. Da dieses Delikt keine Straftat gegen die Person darstellt, gibt es auch kein konkreter Geschädigter. Entweichen eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlings kann durch zwei Verhaltensweisen begangen werden: die erste Möglichkeit ist das Entweichen des Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlings aus einer Untersuchungshaftanstalt, Vollzugsanstalt oder den Bediensteten, unter deren Bewachung er steht (Art. 292 Abs.1 tStGB). Die zweite Möglichkeit ist, dass der Strafgefangene, der für einen Hafturlaub die Vollzugsanstalt mit Genehmigung verlassen hat, nach Ablauf dieser Genehmigung zur Vollzugsanstalt nicht zurückkehrt oder es versäumt, innerhalb von 2 Tagen nach Ablauf der Genehmigung zur Vollzugsanstalt zurückzukehren (CGIK Art. 97 Abs.1). Begehung der Tat mit Drohung oder Gewalt ist strafverschärfender Grund. Bewaffnete oder Mit Anderen Gemeinschaftliche Begehung der Tat ist auch strafverschärfender Grund. Es ist als ein Strafmilderungsgrund geregelt, wenn ein Strafgefangener oder Untersuchungshäftling nach seinem Entweichen Reue zeigt und innerhalb von 6 Monaten nach seinem Entweichen sich selbst stellt. Für beide Varianten der Tathandlung ist Vorsatz vorausgesetzt. Eine fahrlässige Begehung dieser Straftat ist nicht möglich, denn eine Fahrlässigkeitsvariante für diese Straftat gesetzlich nicht vorgesehen ist. Versuch ist strafbar. Entweichen eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling zeigt keine Besonderheit im Hinblick auf Teilnahme. Die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme finden hier Anwendung. Entweichen eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling ist ein Dauerdelikt. Wird bei Begehung des Entweichens eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlings einer der schweren Fälle einer vorsätzlichen Körperverletzung, eine vorsätzliche Tötung oder eine Sachbeschädigung begangen, so wird außerdem eine Strafe gemäß den Vorschriften über diese Straftaten verhängt (Art. 292 Abs.4 tStGB). Diese Regelung wird in der Lehre mit Recht oft kritisiert. Sie verstöße gegen Art. 38 Abs. 5 der türkischen Verfassung, da Art. 38 Abs.5 vorsieht, dass niemand dazu gezwungen werden kann, Beweise gegen sich selbst oder gegen seinen Verwandten auszuhändigen oder auszusagen (nemo tenatur-Grundsatz). Sie sei auch im Hinblick auf Art. 1 tStGB bedenklich, da sie gegen den Grundsatz des Schutzes der Grundrechte und –freiheiten verstößt. Meines Erachtens soll ein Strafgefangener oder Untersuchungshäftling wegen Entweichen nicht bestraft werden. Der Staat ist für Vollzug der Strafen zuständig und ihm steht für Durchsetzung der Strafen auch Staatsgewalt zur Verfügung. Von dieser staatlichen Berechtigung zu unterscheiden ist die Bemühung von Einzelnen, rechtskräftige Freiheitsstrafen zu vermeiden. Solche Bemühungen sind natürliche, instinktive Handlungen von Verurteilten. Wenn man sich die Regelungen über Notwehr anschaut, kann man erkennen, dass natürliche bzw. instinktive Handlungen im Rahmen der Notwehr als Rechtfertigungsgrund anerkannt sind. Es ist anerkannt, dass man im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nicht dazu gezwungen werden darf, Beweise gegen sich selbst oder gegen einen Verwandten auszuhändigen oder sich selbst oder einen Verwandten zu belasten. Man wird nicht bestraft, wenn man über eine Straftat, mit der man beschuldigt ist, lügt. Er wird nicht dazu gezwungen, diesbezüglich die Wahrheit zu sagen. Deshalb halte ich es bei dieser Straftat für unrichtig, dass man für Handlungen, die naturgemäß bloß auf Vermeidung von Vollzug einer Freiheitsstrafe gerichtet sind, bestraft wird. Vergleichbar zum Grundtatbestand dieses Delikts ist die Situation von demjenigen, der von seiner Verurteilung erfährt und die Haft nicht antritt, flieht oder andere Vorkehrungen trifft, um nicht festgenommen zu werden. Solche Handlungen sind gem. tStGB nicht strafbar. Wenn solche Handlungen nicht strafbar sind, soll man auch nicht bestraft werden, weil man aus einer Vollzugs- bzw. Untersuchungshaftanstalt entweicht, nachdem man in eine solche Anstalt gebracht wurde. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Grundtatbestand dieses Delikts aus dem tStGB weggestrichen werden soll.

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